Präambel
Schwerstbehindert
zu
sein,
bedeutet
viele
Einschränkungen
im
Leben
zu
haben.
Dies
zeigt
sich
besonders
auch
bei
Reisen
oder
im
Urlaub.
Mittlerweile
gibt
es
einige
Angebote
für
rollstuhlpflichtige
Personen.
Jedoch
ist
dies
als
Schwerstbehinderter
immer
noch
quasi
unmöglich.
Die
wenigen
Angebote,
die
es
für
diese
Gruppe
gibt
führen
leider
noch
zu
oft
zu
einer
Gettoisierung.
An
vielen
Orten
fehlt
es
auch
an
der
notwendigen
Infrastruktur
wie
Rampen,
behindertengerechten
Zimmern
und
Bädern
in
Hotels,
etc.
Und
als
Spitze
sind
an
einigen
Orten
Schwerstbehinderte
einfach nicht gewünscht.
Dies alles wird noch zusätzlich erschwert durch die oft prekäre finanzielle Lage schwerstbehinderter Menschen.
Aus
diesem
Grund
schafft
der
MS
Mobil
e.V.
Reisemöglichkeiten
für
Schwerstbehinderte.
Ziel
ist
es
für
die
Pflege
schwerstbehinderter
ausgestattete
Wohnmobile
oder
/
und
genauso
ausgestattete
ortsfeste
Unterkünfte
bereitzustellen.
Bei
der
Vermietung
steht
der
soziale
Aspekt
für
den
Verein
im
Vordergrund. Daneben sollen Schwerstbehinderte und ihre Angehörigen zu Themen des Reisens beraten werden. Dies alles getreu dem Grundsatz:
Lebensfreude darf nicht von Gesundheit und Vermögen abhängig sein.
Unser Motto lautet: Wir machen Reisen für schwerstbehinderte und rollstuhlpflichtige Menschen möglich.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „MS Mobil e.V.“
Der Name steht für: Mit Schwerstbehinderung Mobil.
Sitz des Vereins ist Langballig Kreis Schleswig-Flensburg.
Geschäftsstelle des Vereins ist der Wohnsitz des Geschäftsführers.
§ 2 Zweck des Vereins
1
)
Der
MS
Mobil
e.V.
dient
ausschließlich
mildtätigen
Zwecken
im
Sinne
des
§
53
Abgabenordnung.
Seine
Aufgabe
ist
es
Personen
selbstlos
zu
unterstützen,
die
infolge
ihres
körperlichen,
geistigen
oder
seelischen
Zustandes
auf
die
Hilfe
anderer
angewiesen
sind.
Diesen
Zweck
verwirklicht der Verein insbesondere dadurch:
a
)
Schwerstbehinderten Rollstuhlfahrern eine preiswerte oder kostenlose Reisemöglichkeit zu bieten.
a
.
Wohnmobile
zu
erwerben
und
so
auszurüsten,
dass
sie
geeignet
sind
für
Schwerstbehinderte
zu
Städte-
oder
Ferienfahrten
genutzt
zu
werden. Die erworbenen Wohnmobile an Schwerstbehinderte auszuleihen.
b
.
Behindertengerechte Fahrzeuge zu erwerben und so auszurüsten, dass Fahrten in den Urlaub möglich sind.
c
.
Behinderten-
und
pflegegerechte
Ferienhäuser
oder
Mobilheime
zu
bauen
oder
zu
erwerben
und
diese
ebenfalls
an
Schwerstbehinderte
zu
vermieten.
d
.
Beratung von Schwerstbehinderten zu Möglichkeiten der Urlaubsgestaltung (vor allem mit dem Wohnmobil).
b
)
Sach- und Geldspenden einzuwerben, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1
)
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
mildtätige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte
Zwecke“
der
Abgabenordnung
in der jeweils gültigen Fassung.
2
)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3
)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4
)
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
5
)
Im
Übrigen
haben
die
Mitglieder
und
Mitarbeiter
des
Vereins
einen
Aufwendungsersatzanspruch
nach
§
670
BGB
für
solche
Aufwendungen,
die
ihnen
durch
die
Tätigkeit
für
den
Verein
entstanden
sind.
Hierzu
gehören
insbesondere
Fahrtkosten,
Reisekosten,
Porto,
Telefon
und
Kopier-
und
Druckkosten.
Die
Mitglieder
und
Mitarbeiter
haben
das
Gebot
der
Sparsamkeit
zu
beachten.
Der
Vorstand
kann
durch
Beschluss
im
Rahmen
der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
6
)
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft
1
)
Der Verein hat ordentliche Mitglieder
2
)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
3
)
Durch
schriftlichen
Aufnahmeantrag
an
den
Vorstand
(Geschäftsführer)
wird
die
ordentliche
Mitgliedschaft
beantragt.
Der
Vorstand
entscheidet
binnen 4 Wochen über die Aufnahme.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1
)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1
.
Tod des Mitglieds.
2
.
Austritt;
jedem
Mitglied
steht
es
frei,
auch
ohne
Angabe
von
Gründen
nach
Erfüllung
aller
etwa
bestehenden
Verbindlichkeiten
gegenüber
dem
MS
Mobil
e.V.
mit
einer
dreimonatigen
Frist
zum
Ende
eines
Kalenderjahres
seinen
Austritt
zu
erklären.
Die
Austrittserklärung
hat
schriftlich
zu
erfolgen.
3
.
Ausschluss;
der MS Mobil e.V. ist berechtigt, ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein auszuschließen, wenn es
a
)
seinen Pflichten gegenüber dem MS Mobil e.V. trotz Aufforderung durch einen eingeschriebenen Brief nicht nachkommt;
b
)
in schwerer Weise gegen den Zweck des MS Mobil e.V. verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat.
Der
Ausschluss
ist
dem
Mitglied
schriftlich
mitzuteilen.
Gegen
den
Ausschluss
steht
dem
betreffenden
Mitglied
die
Beschwerde
vor
der
Mitgliederversammlung
zu;
sie
hat
aufschiebende
Wirkung.
Die
Entscheidung
der
Mitgliederversammlung
ist
endgültig.
Sie
ist
dem
betreffenden Mitglied durch den Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen.
2
)
Das Ausscheiden eines Mitglieds berührt den Bestand des MS Mobil e.V. nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
1
)
Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in der Mitgliederversammlung des MS Mobil e.V. teilzunehmen.
2
)
Jedes ordentliche Mitglied möge sich ernstlich bemühen, den Zweck des MS Mobil e.V. zu verwirklichen.
3
)
Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Vereinsbeitrags verpflichtet.
4
)
Jedes
ordentliche
Mitglied
verpflichtet
sich
zur
Zahlung
einer
bestimmten
Beitragshöhe,
die
seinen
finanziellen
Möglichkeiten
entspricht
und
nur
in Ausnahmefällen geringer als 60,00 EURO pro Jahr sein soll.
§ 7 Organe des MS Mobil e.V.
Organe des Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung;
2.
der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1
)
Die
Mitgliederversammlung
ist
die
höchste
Instanz
des
MS
Mobil
e.V..
Sie
findet
in
der
Regel
einmal
im
Jahr
statt.
Sie
wird
vom
Geschäftsführer
einberufen und vom Vorsitzenden oder von einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ihre Beschlüsse binden alle Mitglieder.
2
)
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
ist
einzuberufen,
wenn
mindestens
ein
Zehntel
der
ordentlichen
Mitglieder
(bei
weniger
als
60
ordentlichen Mitgliedern mindestens 5) dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
3
)
Die
Einberufung
hat
schriftlich
unter
Angabe
der
Tagesordnung
zu
erfolgen.
Sie
muss
mit
einer
Frist
von
2
Wochen
den
ordentlichen
Mitgliedern
zugegangen
sein.
Geplante
Beschlüsse
über
Satzungsänderungen
müssen
in
der
Mitteilung
ausreichend
kommentiert
sein.
Grundsätzlich
ist
jede
ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
4
)
Jedes
erschienene
ordentliche
Mitglied
des
MS
Mobil
e.V.
ist
stimmberechtigt.
Das
Stimmrecht
ist
nicht
übertragbar.
Die
Abstimmung
erfolgt
durch Handzeichen. Auf Verlangen muss namentlich oder geheim abgestimmt werden.
5
)
Beschlüsse
werden
grundsätzlich
mit
einfacher
Stimmenmehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
gefasst.
Stimmengleichheit
gilt
als
Ablehnung.
Eine
qualifizierte
Mehrheit
von
mindestens
drei
Vierteln
der
anwesenden/teilnehmenden
ordentlichen
Mitglieder
ist
erforderlich
bei
Beschlüssen
über
die Änderung der Satzung;
6
)
Die Mitgliederversammlung legt die Bedingungen für die Vermietung von Immobilien und Ausleihe der Wohnmobile fest.
7
)
Die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
beschlossen
werden,
wenn
mindestens
zwei
Drittel
aller
Mitglieder
an
der
Abstimmung
teilnehmen
und
drei
Viertel davon sich dafür aussprechen.
8
)
Eine
schriftliche
Abstimmung
ohne
Einberufung
der
Mitgliederversammlung
insbesondere
bei
§
8
Abs.
6
und
7
ist
möglich.
Über
ihre
Durchführung
entscheidet
der
Vorstand.
Die
Unterlagen
zur
Abstimmung
müssen
allen
Mitgliedern
des
MS
Mobil
e.V.
mindestens
4
Wochen
vor
dem
Stichtag
zugehen.
Bei
der
Abstimmung
werden
nur
die
Stimmzettel
berücksichtigt,
die
mit
Ablauf
des
Stichtages
bei
einer
vorher
festgelegten
Adresse eingegangen sind.
9
)
An
Stelle
einer
Mitgliederversammlung
nach
Abs.
1
kann
zu
einer
virtuellen
Mitgliederversammlung
einberufen
werden.
Eine
präsente
Mitgliederversammlung
ist
dabei
im
Zweifel
einer
virtuelle
Mitgliederversammlung
vorzuziehen.
Der
Vorstand
entscheidet
hierüber
nach
seinem
Ermessen
und
teilt
dies
den
Mitgliedern
in
der
Einladung
mit.
Virtuelle
Mitgliederversammlungen
finden
in
einem
nur
für
Mitglieder
zugänglichen
Chatroom
oder
per
Video
oder
Telefonkonferenz
statt.
Eine
Möglichkeit
zur
Online-Abstimmung
ist
vorzusehen.
Die
Mitglieder
erhalten
hierfür
rechtzeitig
ein
Passwort.
Die
sonstigen
Bedingungen
der
virtuellen
Mitgliederversammlung
richten
sich
nach
den
allgemeinen
Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
1
0
)
Die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
werden
in
einem
Protokoll
beurkundet,
das
den
wesentlichen
Gang
der
Verhandlungen
wiedergibt
und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 9 Vorstand
1
)
Der Vorstand besteht aus
1
.
dem/der Vorsitzenden,
2
.
mindestens einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,
3
.
dem/der Geschäftsführer/in.
4
.
dem/der Kassenwart/in,
5
.
dem/der Schriftführer/in.
2
)
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
in
der
Mitgliederversammlung
für
eine
Amtszeit
von
vier
Jahren
gewählt.
Wiederwahl
ist
zulässig.
Der
Turnus
für
die
Amtszeit
eines/einer
Amtsinhaber/in
und
seines
Stellvertreters/seiner
Stellvertreterin
soll
sich
überschneiden.
Die
Amtszeit
endet
zum Jahresende nach der Wahl eines neuen Amtsträgers oder mit dem Tag der Amtsniederlegung oder des Austritts.
3
)
Personalunion ist zulässig, der Vorstand muss aber aus mindestens zwei Personen bestehen.
4
)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln.
5
)
Ohne
Einschränkung
seiner
Vertretungsmacht
nach
außen
ist
der/die
Geschäftsführer/in
im
Innenverhältnis
nur
dann
befugt
den
Verein
zu
vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
6
)
Der/die
Kassenwart/in
ist
in
enger
Abstimmung
mit
dem/der
Geschäftsführer/in
für
die
ordnungsgemäße
Kassenführung
verantwortlich.
Jedem
Vorstandsmitglied ist die Einsichtnahme in das Kassenbuch, in Schriftstücke, Konten- und Depotunterlagen gestattet.
7
)
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8
)
Vorstandssitzungen
werden
von
dem
Vorsitzenden,
dem
Geschäftsführer
oder
bei
deren
Verhinderung
vom
stellvertretenden
Vorsitzenden
nach
Bedarf
einberufen;
sie
sollen
möglichst
zweimal
jährlich
stattfinden.
Die
Vorstandssitzung
wird
von
dem/der
Vorsitzenden
geleitet.
Über
die
Vorstandssitzungen
ist
eine
Niederschrift
zu
fertigen,
die
dem/der
Protokollführer/in
zu
unterzeichnen
ist.
Die
Vorstandssitzung
kann
sowohl
als
Präsenzveranstaltung als auch virtuell durchgeführt werden.
§ 10 Vereinsmitarbeiter
1
)
Der
Vorstand
kann
Vereinsmitarbeiter/innen
zur
Wahrnehmung
bestimmter
Aufgaben
(z.B.
Disponent/in,
Fahrzeugwart/in,
Durchführung
Vereinsfest etc.) bestellen. Die Bestellung muss durch die auf die Bestellung folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden.
2
)
Die jeweiligen Aufgaben sind durch den Vorstand schriftlich festzulegen.
3
)
Eine zeitliche Befristung der Bestellung ist möglich.
4
)
Die
Aufgabenwahrnehmung
der
Vereinsmitarbeiter/innen
wird
durch
den/die
Geschäftsführer/in
koordiniert.
Die
Ergebnisse/Ereignisse
fließen
in
den Geschäftsbericht des/der Geschäftsführers/in ein.
§ 11 Geschäftsjahr
1
)
Das Geschäftsjahr des MS Mobil e.V. ist das Kalenderjahr.
2
)
Der/die
Geschäftsführer/in
legt
zusammen
mit
dem/der
Kassenwart/in
auf
der
ordentlichen
Mitgliederversammlung
den
Kassenbericht
vor.
Die
Mitgliederversammlung
bestellt
eine/n
Kassenprüfer/in
mit
vierjähriger
Amtszeit;
Wiederwahl
ist
zulässig.
Er/Sie
hat
auf
der
Mitgliederversammlung
über
die
Kassenprüfung
Bericht
zu
erstatten.
Die
Zweitprüfung
erfolgt
durch
Testat
eines
unabhängigen
Steuerberatungsbüros im Rahmen der Buchhaltung.
§ 12 Auflösung des Vereins
1
)
Die
Auflösung
des
MS
Mobil
e.V.
kann
nur
auf
einer
eigens
dazu
berufenen
Mitgliederversammlung
oder
im
Wege
einer
schriftlichen
Abstimmung gemäß § 9, Abs. 8, beschlossen werden. In diesem Zuge ist auch über die begünstigte Körperschaft nach §13 zu entscheiden.
§ 13 Vermögensbindung
1
)
Bei
Auflösung
oder
Aufhebung
des
Vereins
oder
bei
Wegfall
seines
bisherigen
gemeinnützigen
Zwecks
fällt
das
Vermögen
an
eine
steuerbegünstigte
Körperschaft,
die
dem
gleichen
oder
einem
ähnlichen
Zweck
dient
wie
der
MS
Mobil
e.V.
Diese
wird
durch
die
Mitgliederversammlung bestimmt.
Die stimmberechtigten Mitglieder gem. Wahlliste.