Satzung des MS Mobil e.V.
Präambel Schwerstbehindert zu sein, bedeutet viele Einschränkungen im Leben zu haben. Dies zeigt sich besonders auch bei Reisen oder im Urlaub. Mittlerweile gibt es einige Angebote für rollstuhlpflichtige Personen. Jedoch ist dies als Schwerstbehinderter immer noch quasi unmöglich. Die wenigen Angebote, die es für diese Gruppe gibt führen leider noch zu oft zu einer Gettoisierung. An vielen Orten fehlt es auch an der notwendigen Infrastruktur wie Rampen, behindertengerechten Zimmern und Bädern in Hotels, etc. Und als Spitze sind an einigen Orten Schwerstbehinderte einfach nicht gewünscht. Dies alles wird noch zusätzlich erschwert durch die oft prekäre finanzielle Lage schwerstbehinderter Menschen. Aus diesem Grund schafft der MS Mobil e.V. Reisemöglichkeiten für Schwerstbehinderte. Ziel ist es für die Pflege schwerstbehinderter ausgestattete Wohnmobile oder / und genauso ausgestattete ortsfeste Unterkünfte bereitzustellen. Bei der Vermietung steht der soziale Aspekt für den Verein im Vordergrund. Daneben sollen Schwerstbehinderte und ihre Angehörigen zu Themen des Reisens beraten werden. Dies alles getreu dem Grundsatz: Lebensfreude darf nicht von Gesundheit und Vermögen abhängig sein. Unser Motto lautet: Wir machen Reisen für schwerstbehinderte und rollstuhlpflichtige Menschen möglich. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „MS Mobil e.V.“ Der Name steht für: Mit Schwerstbehinderung Mobil. Sitz des Vereins ist Langballig Kreis Schleswig-Flensburg. Geschäftsstelle des Vereins ist der Wohnsitz des Geschäftsführers. § 2 Zweck des Vereins 1 ) Der MS Mobil e.V. dient ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Seine Aufgabe ist es Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere dadurch: a ) Schwerstbehinderten Rollstuhlfahrern eine preiswerte oder kostenlose Reisemöglichkeit zu bieten. a . Wohnmobile zu erwerben und so auszurüsten, dass sie geeignet sind für Schwerstbehinderte zu Städte- oder Ferienfahrten genutzt zu werden. Die erworbenen Wohnmobile an Schwerstbehinderte auszuleihen. b . Behindertengerechte Fahrzeuge zu erwerben und so auszurüsten, dass Fahrten in den Urlaub möglich sind. c . Behinderten- und pflegegerechte Ferienhäuser oder Mobilheime zu bauen oder zu erwerben und diese ebenfalls an Schwerstbehinderte zu vermieten. d . Beratung von Schwerstbehinderten zu Möglichkeiten der Urlaubsgestaltung (vor allem mit dem Wohnmobil). b ) Sach- und Geldspenden einzuwerben, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen. § 3 Gemeinnützigkeit 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 ) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 5 ) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 6 ) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. § 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft 1 ) Der Verein hat ordentliche Mitglieder 2 ) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 3 ) Durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand (Geschäftsführer) wird die ordentliche Mitgliedschaft beantragt. Der Vorstand entscheidet binnen 4 Wochen über die Aufnahme. § 5 Verlust der Mitgliedschaft 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1 . Tod des Mitglieds. 2 . Austritt; jedem Mitglied steht es frei, auch ohne Angabe von Gründen nach Erfüllung aller etwa bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem MS Mobil e.V. mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt zu erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. 3 . Ausschluss; der MS Mobil e.V. ist berechtigt, ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein auszuschließen, wenn es a ) seinen Pflichten gegenüber dem MS Mobil e.V. trotz Aufforderung durch einen eingeschriebenen Brief nicht nachkommt; b ) in schwerer Weise gegen den Zweck des MS Mobil e.V. verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung zu; sie hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Sie ist dem betreffenden Mitglied durch den Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. 2 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds berührt den Bestand des MS Mobil e.V. nicht. § 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder 1 ) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in der Mitgliederversammlung des MS Mobil e.V. teilzunehmen. 2 ) Jedes ordentliche Mitglied möge sich ernstlich bemühen, den Zweck des MS Mobil e.V. zu verwirklichen. 3 ) Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Vereinsbeitrags verpflichtet. 4 ) Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer bestimmten Beitragshöhe, die seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht und nur in Ausnahmefällen geringer als 60,00 EURO pro Jahr sein soll. § 7 Organe des MS Mobil e.V. Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1 ) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des MS Mobil e.V.. Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Geschäftsführer einberufen und vom Vorsitzenden oder von einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ihre Beschlüsse binden alle Mitglieder. 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (bei weniger als 60 ordentlichen Mitgliedern mindestens 5) dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 3 ) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie muss mit einer Frist von 2 Wochen den ordentlichen Mitgliedern zugegangen sein. Geplante Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen in der Mitteilung ausreichend kommentiert sein. Grundsätzlich ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 4 ) Jedes erschienene ordentliche Mitglied des MS Mobil e.V. ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen muss namentlich oder geheim abgestimmt werden. 5 ) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden/teilnehmenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung; 6 ) Die Mitgliederversammlung legt die Bedingungen für die Vermietung von Immobilien und Ausleihe der Wohnmobile fest. 7 ) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen und drei Viertel davon sich dafür aussprechen. 8 ) Eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Mitgliederversammlung insbesondere bei § 8 Abs. 6 und 7 ist möglich. Über ihre Durchführung entscheidet der Vorstand. Die Unterlagen zur Abstimmung müssen allen Mitgliedern des MS Mobil e.V. mindestens 4 Wochen vor dem Stichtag zugehen. Bei der Abstimmung werden nur die Stimmzettel berücksichtigt, die mit Ablauf des Stichtages bei einer vorher festgelegten Adresse eingegangen sind. 9 ) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine präsente Mitgliederversammlung ist dabei im Zweifel einer virtuelle Mitgliederversammlung vorzuziehen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Eine Möglichkeit zur Online-Abstimmung ist vorzusehen. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. 1 0 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll beurkundet, das den wesentlichen Gang der Verhandlungen wiedergibt und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen. § 9 Vorstand 1 ) Der Vorstand besteht aus 1 . dem/der Vorsitzenden, 2 . mindestens einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, 3 . dem/der Geschäftsführer/in. 4 . dem/der Kassenwart/in, 5 . dem/der Schriftführer/in. 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Turnus für die Amtszeit eines/einer Amtsinhaber/in und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin soll sich überschneiden. Die Amtszeit endet zum Jahresende nach der Wahl eines neuen Amtsträgers oder mit dem Tag der Amtsniederlegung oder des Austritts. 3 ) Personalunion ist zulässig, der Vorstand muss aber aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. 5 ) Ohne Einschränkung seiner Vertretungsmacht nach außen ist der/die Geschäftsführer/in im Innenverhältnis nur dann befugt den Verein zu vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. 6 ) Der/die Kassenwart/in ist in enger Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer/in für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Jedem Vorstandsmitglied ist die Einsichtnahme in das Kassenbuch, in Schriftstücke, Konten- und Depotunterlagen gestattet. 7 ) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 8 ) Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; sie sollen möglichst zweimal jährlich stattfinden. Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch virtuell durchgeführt werden. § 10 Vereinsmitarbeiter 1 ) Der Vorstand kann Vereinsmitarbeiter/innen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (z.B. Disponent/in, Fahrzeugwart/in, Durchführung Vereinsfest etc.) bestellen. Die Bestellung muss durch die auf die Bestellung folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden. 2 ) Die jeweiligen Aufgaben sind durch den Vorstand schriftlich festzulegen. 3 ) Eine zeitliche Befristung der Bestellung ist möglich. 4 ) Die Aufgabenwahrnehmung der Vereinsmitarbeiter/innen wird durch den/die Geschäftsführer/in koordiniert. Die Ergebnisse/Ereignisse fließen in den Geschäftsbericht des/der Geschäftsführers/in ein. § 11 Geschäftsjahr 1 ) Das Geschäftsjahr des MS Mobil e.V. ist das Kalenderjahr. 2 ) Der/die Geschäftsführer/in legt zusammen mit dem/der Kassenwart/in auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Kassenprüfer/in mit vierjähriger Amtszeit; Wiederwahl ist zulässig. Er/Sie hat auf der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Die Zweitprüfung erfolgt durch Testat eines unabhängigen Steuerberatungsbüros im Rahmen der Buchhaltung. § 12 Auflösung des Vereins 1 ) Die Auflösung des MS Mobil e.V. kann nur auf einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung gemäß § 9, Abs. 8, beschlossen werden. In diesem Zuge ist auch über die begünstigte Körperschaft nach §13 zu entscheiden. § 13 Vermögensbindung 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dient wie der MS Mobil e.V. Diese wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die stimmberechtigten Mitglieder gem. Wahlliste.
Stand: Mai 2021
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Präambel Schwerstbehindert zu sein, bedeutet viele Einschränkungen im Leben zu haben. Dies zeigt sich besonders auch bei Reisen oder im Urlaub. Mittlerweile gibt es einige Angebote für rollstuhlpflichtige Personen. Jedoch ist dies als Schwerstbehinderter immer noch quasi unmöglich. Die wenigen Angebote, die es für diese Gruppe gibt führen leider noch zu oft zu einer Gettoisierung. An vielen Orten fehlt es auch an der notwendigen Infrastruktur wie Rampen, behindertengerechten Zimmern und Bädern in Hotels, etc. Und als Spitze sind an einigen Orten Schwerstbehinderte einfach nicht gewünscht. Dies alles wird noch zusätzlich erschwert durch die oft prekäre finanzielle Lage schwerstbehinderter Menschen. Aus diesem Grund schafft der MS Mobil e.V. Reisemöglichkeiten für Schwerstbehinderte. Ziel ist es für die Pflege schwerstbehinderter ausgestattete Wohnmobile oder / und genauso ausgestattete ortsfeste Unterkünfte bereitzustellen. Bei der Vermietung steht der soziale Aspekt für den Verein im Vordergrund. Daneben sollen Schwerstbehinderte und ihre Angehörigen zu Themen des Reisens beraten werden. Dies alles getreu dem Grundsatz: Lebensfreude darf nicht von Gesundheit und Vermögen abhängig sein. Unser Motto lautet: Wir machen Reisen für schwerstbehinderte und rollstuhlpflichtige Menschen möglich. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „MS Mobil e.V.“ Der Name steht für: Mit Schwerstbehinderung Mobil. Sitz des Vereins ist Langballig Kreis Schleswig- Flensburg. Geschäftsstelle des Vereins ist der Wohnsitz des Geschäftsführers. § 2 Zweck des Vereins 1 ) Der MS Mobil e.V. dient ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Seine Aufgabe ist es Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere dadurch: a ) Schwerstbehinderten Rollstuhlfahrern eine preiswerte oder kostenlose Reisemöglichkeit zu bieten. a . Wohnmobile zu erwerben und so auszurüsten, dass sie geeignet sind für Schwerstbehinderte zu Städte- oder Ferienfahrten genutzt zu werden. Die erworbenen Wohnmobile an Schwerstbehinderte auszuleihen. b . Behindertengerechte Fahrzeuge zu erwerben und so auszurüsten, dass Fahrten in den Urlaub möglich sind. c . Behinderten- und pflegegerechte Ferienhäuser oder Mobilheime zu bauen oder zu erwerben und diese ebenfalls an Schwerstbehinderte zu vermieten. d . Beratung von Schwerstbehinderten zu Möglichkeiten der Urlaubsgestaltung (vor allem mit dem Wohnmobil). b ) Sach- und Geldspenden einzuwerben, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen. § 3 Gemeinnützigkeit 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 ) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 5 ) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 6 ) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. § 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft 1 ) Der Verein hat ordentliche Mitglieder 2 ) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 3 ) Durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand (Geschäftsführer) wird die ordentliche Mitgliedschaft beantragt. Der Vorstand entscheidet binnen 4 Wochen über die Aufnahme. § 5 Verlust der Mitgliedschaft 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1 . Tod des Mitglieds. 2 . Austritt; jedem Mitglied steht es frei, auch ohne Angabe von Gründen nach Erfüllung aller etwa bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem MS Mobil e.V. mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt zu erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. 3 . Ausschluss; der MS Mobil e.V. ist berechtigt, ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein auszuschließen, wenn es a ) seinen Pflichten gegenüber dem MS Mobil e.V. trotz Aufforderung durch einen eingeschriebenen Brief nicht nachkommt; b ) in schwerer Weise gegen den Zweck des MS Mobil e.V. verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung zu; sie hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Sie ist dem betreffenden Mitglied durch den Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. 2 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds berührt den Bestand des MS Mobil e.V. nicht. § 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder 1 ) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in der Mitgliederversammlung des MS Mobil e.V. teilzunehmen. 2 ) Jedes ordentliche Mitglied möge sich ernstlich bemühen, den Zweck des MS Mobil e.V. zu verwirklichen. 3 ) Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Vereinsbeitrags verpflichtet. 4 ) Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer bestimmten Beitragshöhe, die seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht und nur in Ausnahmefällen geringer als 60,00 EURO pro Jahr sein soll. § 7 Organe des MS Mobil e.V. Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1 ) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des MS Mobil e.V.. Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Geschäftsführer einberufen und vom Vorsitzenden oder von einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ihre Beschlüsse binden alle Mitglieder. 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (bei weniger als 60 ordentlichen Mitgliedern mindestens 5) dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 3 ) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie muss mit einer Frist von 2 Wochen den ordentlichen Mitgliedern zugegangen sein. Geplante Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen in der Mitteilung ausreichend kommentiert sein. Grundsätzlich ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 4 ) Jedes erschienene ordentliche Mitglied des MS Mobil e.V. ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen muss namentlich oder geheim abgestimmt werden. 5 ) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden/teilnehmenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung; 6 ) Die Mitgliederversammlung legt die Bedingungen für die Vermietung von Immobilien und Ausleihe der Wohnmobile fest. 7 ) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen und drei Viertel davon sich dafür aussprechen. 8 ) Eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Mitgliederversammlung insbesondere bei § 8 Abs. 6 und 7 ist möglich. Über ihre Durchführung entscheidet der Vorstand. Die Unterlagen zur Abstimmung müssen allen Mitgliedern des MS Mobil e.V. mindestens 4 Wochen vor dem Stichtag zugehen. Bei der Abstimmung werden nur die Stimmzettel berücksichtigt, die mit Ablauf des Stichtages bei einer vorher festgelegten Adresse eingegangen sind. 9 ) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine präsente Mitgliederversammlung ist dabei im Zweifel einer virtuelle Mitgliederversammlung vorzuziehen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Eine Möglichkeit zur Online-Abstimmung ist vorzusehen. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. 1 0 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll beurkundet, das den wesentlichen Gang der Verhandlungen wiedergibt und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen. § 9 Vorstand 1 ) Der Vorstand besteht aus 1 . dem/der Vorsitzenden, 2 . mindestens einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, 3 . dem/der Geschäftsführer/in. 4 . dem/der Kassenwart/in, 5 . dem/der Schriftführer/in. 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Turnus für die Amtszeit eines/einer Amtsinhaber/in und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin soll sich überschneiden. Die Amtszeit endet zum Jahresende nach der Wahl eines neuen Amtsträgers oder mit dem Tag der Amtsniederlegung oder des Austritts. 3 ) Personalunion ist zulässig, der Vorstand muss aber aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. 5 ) Ohne Einschränkung seiner Vertretungsmacht nach außen ist der/die Geschäftsführer/in im Innenverhältnis nur dann befugt den Verein zu vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. 6 ) Der/die Kassenwart/in ist in enger Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer/in für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Jedem Vorstandsmitglied ist die Einsichtnahme in das Kassenbuch, in Schriftstücke, Konten- und Depotunterlagen gestattet. 7 ) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 8 ) Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; sie sollen möglichst zweimal jährlich stattfinden. Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch virtuell durchgeführt werden. § 10 Vereinsmitarbeiter 1 ) Der Vorstand kann Vereinsmitarbeiter/innen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (z.B. Disponent/in, Fahrzeugwart/in, Durchführung Vereinsfest etc.) bestellen. Die Bestellung muss durch die auf die Bestellung folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden. 2 ) Die jeweiligen Aufgaben sind durch den Vorstand schriftlich festzulegen. 3 ) Eine zeitliche Befristung der Bestellung ist möglich. 4 ) Die Aufgabenwahrnehmung der Vereinsmitarbeiter/innen wird durch den/die Geschäftsführer/in koordiniert. Die Ergebnisse/Ereignisse fließen in den Geschäftsbericht des/der Geschäftsführers/in ein. § 11 Geschäftsjahr 1 ) Das Geschäftsjahr des MS Mobil e.V. ist das Kalenderjahr. 2 ) Der/die Geschäftsführer/in legt zusammen mit dem/der Kassenwart/in auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Kassenprüfer/in mit vierjähriger Amtszeit; Wiederwahl ist zulässig. Er/Sie hat auf der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Die Zweitprüfung erfolgt durch Testat eines unabhängigen Steuerberatungsbüros im Rahmen der Buchhaltung. § 12 Auflösung des Vereins 1 ) Die Auflösung des MS Mobil e.V. kann nur auf einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung gemäß § 9, Abs. 8, beschlossen werden. In diesem Zuge ist auch über die begünstigte Körperschaft nach §13 zu entscheiden. § 13 Vermögensbindung 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dient wie der MS Mobil e.V. Diese wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die stimmberechtigten Mitglieder gem. Wahlliste.
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Präambel Schwerstbehindert zu sein, bedeutet viele Einschränkungen im Leben zu haben. Dies zeigt sich besonders auch bei Reisen oder im Urlaub. Mittlerweile gibt es einige Angebote für rollstuhlpflichtige Personen. Jedoch ist dies als Schwerstbehinderter immer noch quasi unmöglich. Die wenigen Angebote, die es für diese Gruppe gibt führen leider noch zu oft zu einer Gettoisierung. An vielen Orten fehlt es auch an der notwendigen Infrastruktur wie Rampen, behindertengerechten Zimmern und Bädern in Hotels, etc. Und als Spitze sind an einigen Orten Schwerstbehinderte einfach nicht gewünscht. Dies alles wird noch zusätzlich erschwert durch die oft prekäre finanzielle Lage schwerstbehinderter Menschen. Aus diesem Grund schafft der MS Mobil e.V. Reisemöglichkeiten für Schwerstbehinderte. Ziel ist es für die Pflege schwerstbehinderter ausgestattete Wohnmobile oder / und genauso ausgestattete ortsfeste Unterkünfte bereitzustellen. Bei der Vermietung steht der soziale Aspekt für den Verein im Vordergrund. Daneben sollen Schwerstbehinderte und ihre Angehörigen zu Themen des Reisens beraten werden. Dies alles getreu dem Grundsatz: Lebensfreude darf nicht von Gesundheit und Vermögen abhängig sein. Unser Motto lautet: Wir machen Reisen für schwerstbehinderte und rollstuhlpflichtige Menschen möglich. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „MS Mobil e.V.“ Der Name steht für: Mit Schwerstbehinderung Mobil. Sitz des Vereins ist Langballig Kreis Schleswig-Flensburg. Geschäftsstelle des Vereins ist der Wohnsitz des Geschäftsführers. § 2 Zweck des Vereins 1 ) Der MS Mobil e.V. dient ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Seine Aufgabe ist es Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere dadurch: a ) Schwerstbehinderten Rollstuhlfahrern eine preiswerte oder kostenlose Reisemöglichkeit zu bieten. a . Wohnmobile zu erwerben und so auszurüsten, dass sie geeignet sind für Schwerstbehinderte zu Städte- oder Ferienfahrten genutzt zu werden. Die erworbenen Wohnmobile an Schwerstbehinderte auszuleihen. b . Behindertengerechte Fahrzeuge zu erwerben und so auszurüsten, dass Fahrten in den Urlaub möglich sind. c . Behinderten- und pflegegerechte Ferienhäuser oder Mobilheime zu bauen oder zu erwerben und diese ebenfalls an Schwerstbehinderte zu vermieten. d . Beratung von Schwerstbehinderten zu Möglichkeiten der Urlaubsgestaltung (vor allem mit dem Wohnmobil). b ) Sach- und Geldspenden einzuwerben, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen. § 3 Gemeinnützigkeit 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 4 ) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 5 ) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 6 ) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. § 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft 1 ) Der Verein hat ordentliche Mitglieder 2 ) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 3 ) Durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand (Geschäftsführer) wird die ordentliche Mitgliedschaft beantragt. Der Vorstand entscheidet binnen 4 Wochen über die Aufnahme. § 5 Verlust der Mitgliedschaft 1 ) Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1 . Tod des Mitglieds. 2 . Austritt; jedem Mitglied steht es frei, auch ohne Angabe von Gründen nach Erfüllung aller etwa bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem MS Mobil e.V. mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres seinen Austritt zu erklären. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. 3 . Ausschluss; der MS Mobil e.V. ist berechtigt, ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein auszuschließen, wenn es a ) seinen Pflichten gegenüber dem MS Mobil e.V. trotz Aufforderung durch einen eingeschriebenen Brief nicht nachkommt; b ) in schwerer Weise gegen den Zweck des MS Mobil e.V. verstoßen oder dessen Ansehen geschädigt hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betreffenden Mitglied die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung zu; sie hat aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Sie ist dem betreffenden Mitglied durch den Geschäftsführer schriftlich mitzuteilen. 2 ) Das Ausscheiden eines Mitglieds berührt den Bestand des MS Mobil e.V. nicht. § 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder 1 ) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung in der Mitgliederversammlung des MS Mobil e.V. teilzunehmen. 2 ) Jedes ordentliche Mitglied möge sich ernstlich bemühen, den Zweck des MS Mobil e.V. zu verwirklichen. 3 ) Jedes ordentliche Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Vereinsbeitrags verpflichtet. 4 ) Jedes ordentliche Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer bestimmten Beitragshöhe, die seinen finanziellen Möglichkeiten entspricht und nur in Ausnahmefällen geringer als 60,00 EURO pro Jahr sein soll. § 7 Organe des MS Mobil e.V. Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung; 2. der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1 ) Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des MS Mobil e.V.. Sie findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird vom Geschäftsführer einberufen und vom Vorsitzenden oder von einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet. Ihre Beschlüsse binden alle Mitglieder. 2 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder (bei weniger als 60 ordentlichen Mitgliedern mindestens 5) dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. 3 ) Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Sie muss mit einer Frist von 2 Wochen den ordentlichen Mitgliedern zugegangen sein. Geplante Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen in der Mitteilung ausreichend kommentiert sein. Grundsätzlich ist jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. 4 ) Jedes erschienene ordentliche Mitglied des MS Mobil e.V. ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Verlangen muss namentlich oder geheim abgestimmt werden. 5 ) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden/teilnehmenden ordentlichen Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung; 6 ) Die Mitgliederversammlung legt die Bedingungen für die Vermietung von Immobilien und Ausleihe der Wohnmobile fest. 7 ) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen und drei Viertel davon sich dafür aussprechen. 8 ) Eine schriftliche Abstimmung ohne Einberufung der Mitgliederversammlung insbesondere bei § 8 Abs. 6 und 7 ist möglich. Über ihre Durchführung entscheidet der Vorstand. Die Unterlagen zur Abstimmung müssen allen Mitgliedern des MS Mobil e.V. mindestens 4 Wochen vor dem Stichtag zugehen. Bei der Abstimmung werden nur die Stimmzettel berücksichtigt, die mit Ablauf des Stichtages bei einer vorher festgelegten Adresse eingegangen sind. 9 ) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Abs. 1 kann zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine präsente Mitgliederversammlung ist dabei im Zweifel einer virtuelle Mitgliederversammlung vorzuziehen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Eine Möglichkeit zur Online-Abstimmung ist vorzusehen. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig. 1 0 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll beurkundet, das den wesentlichen Gang der Verhandlungen wiedergibt und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen. § 9 Vorstand 1 ) Der Vorstand besteht aus 1 . dem/der Vorsitzenden, 2 . mindestens einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, 3 . dem/der Geschäftsführer/in. 4 . dem/der Kassenwart/in, 5 . dem/der Schriftführer/in. 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Turnus für die Amtszeit eines/einer Amtsinhaber/in und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin soll sich überschneiden. Die Amtszeit endet zum Jahresende nach der Wahl eines neuen Amtsträgers oder mit dem Tag der Amtsniederlegung oder des Austritts. 3 ) Personalunion ist zulässig, der Vorstand muss aber aus mindestens zwei Personen bestehen. 4 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in. Sie vertreten den Verein jeweils einzeln. 5 ) Ohne Einschränkung seiner Vertretungsmacht nach außen ist der/die Geschäftsführer/in im Innenverhältnis nur dann befugt den Verein zu vertreten, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. 6 ) Der/die Kassenwart/in ist in enger Abstimmung mit dem/der Geschäftsführer/in für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Jedem Vorstandsmitglied ist die Einsichtnahme in das Kassenbuch, in Schriftstücke, Konten- und Depotunterlagen gestattet. 7 ) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 8 ) Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer oder bei deren Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen; sie sollen möglichst zweimal jährlich stattfinden. Die Vorstandssitzung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Vorstandssitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch virtuell durchgeführt werden. § 10 Vereinsmitarbeiter 1 ) Der Vorstand kann Vereinsmitarbeiter/innen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (z.B. Disponent/in, Fahrzeugwart/in, Durchführung Vereinsfest etc.) bestellen. Die Bestellung muss durch die auf die Bestellung folgende Mitgliederversammlung bestätigt werden. 2 ) Die jeweiligen Aufgaben sind durch den Vorstand schriftlich festzulegen. 3 ) Eine zeitliche Befristung der Bestellung ist möglich. 4 ) Die Aufgabenwahrnehmung der Vereinsmitarbeiter/innen wird durch den/die Geschäftsführer/in koordiniert. Die Ergebnisse/Ereignisse fließen in den Geschäftsbericht des/der Geschäftsführers/in ein. § 11 Geschäftsjahr 1 ) Das Geschäftsjahr des MS Mobil e.V. ist das Kalenderjahr. 2 ) Der/die Geschäftsführer/in legt zusammen mit dem/der Kassenwart/in auf der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung bestellt eine/n Kassenprüfer/in mit vierjähriger Amtszeit; Wiederwahl ist zulässig. Er/Sie hat auf der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht zu erstatten. Die Zweitprüfung erfolgt durch Testat eines unabhängigen Steuerberatungsbüros im Rahmen der Buchhaltung. § 12 Auflösung des Vereins 1 ) Die Auflösung des MS Mobil e.V. kann nur auf einer eigens dazu berufenen Mitgliederversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung gemäß § 9, Abs. 8, beschlossen werden. In diesem Zuge ist auch über die begünstigte Körperschaft nach §13 zu entscheiden. § 13 Vermögensbindung 1 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die dem gleichen oder einem ähnlichen Zweck dient wie der MS Mobil e.V. Diese wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die stimmberechtigten Mitglieder gem. Wahlliste.
Stand: Mai 2021
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